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Seit Mitte 1997 wird in mehreren Bundesländern (Berlin,
Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt,...) verstärkt
versucht, nach Demonstrationen, Haus- und Baumbesetzungen und anderen
Aktionen, Festgenommene durch das „beschleunigte Verfahren“
abzuurteilen. Die Idee hinter dem Schnellverfahren ist, daß Strafen
nur dann „erzieherisch wirksam“ und „abschreckend“
seien, wenn die Strafe unmittelbar der Tat folgt. Hiermit sollte eine
Unterdrückungsmöglichkeit politisch unliebsamer Handlungen
geschaffen werden, wobei das auf Kosten der Beschuldigten geht, da die
Möglichkeiten, sich gegen die Anklage zu verteidigen, stark
eingeschränkt werden. Beim Schnellverfahren gibt es die
Hauptverhandlungshaft. Das heißt, daß Du bis zur Verhandlung,
die innerhalb von 7 Tagen stattfinden muß, inhaftiert werden kannst.
Die Inhaftierung kann mit Fluchtgefahr oder mit dem Fehlen eines festen
Wohnsitzes begründet werden. Konkret heißt das, daß die
Beschuldigten nicht viel Zeit haben, um sich auf ihren Prozeß
vorzubereiten und das auch nur hinter Gittern. Sie sind nicht in Freiheit,
es ist sehr schwer, unter diesen Umständen Entlastungszeugen zu
finden, Fotos auszuwerten, sich mit eineR AnwältIn ihres Vertrauens
auszusprechen und die Akten der Staatsanwaltschaft einzusehen. Psychischer
Druck durch die Inhaftierung kommt noch hinzu.
Ein Schnellverfahren kann nur bei eindeutiger Beweislage von
Seiten der Staatsanwaltschaft eröffnet werden. Es dürfen nur
Straftaten behandelt werden, die höchstens eine Haftstrafe von bis zu
sechs Monaten nach sich ziehen. Ist die angedrohte Strafe höher, darf
das Schnellverfahren nicht angewendet werden. Das Schnellverfahren darf
auch nicht angewandt werden, wenn die Personen jünger als 21 Jahre
sind. Es läuft dann so, daß die Staatsanwaltschaft bei den
zuständigen RichterInnen am Amtsgericht die Durchführung des
„beschleunigten Verfahrens“ beantragt, das im § 419 II der
Strafprozeßordnung geregelt wird. Wenn der/die RichterIn zustimmt,
droht den Betroffenen die schnelle Aburteilung.
Was tun?
Auf jeden Fall auf dem Dir zustehenden Telefonat nach
draußen bestehen. Entweder beim Ermittlungsausschuß, einem
Anwalt/einer Anwältin oder zur Not bei FreundInnen anrufen. Dabei
mußt Du unbedingt sagen: Deinen Vor- und Nachnamen, was Dir
vorgeworfen wird, wann das Schnellgerichtsverfahren stattfinden soll und ob
noch andere Personen betroffen sind. Deine Chancen, dem
Schnellgerichtsverfahren zu entkommen, steigen beträchtlich, wenn eine
Anwältin/ein Anwalt von draußen versucht, dagegen vorzugehen.
Hier wird wieder deutlich, wie wichtig es ist, schon vor einer Aktion einen
Ermittlungsausschuß einzurichten und sich um eine Anwältin/einen
Anwalt zu kümmern (bestenfalls dort eine Unterschriebene Vollmacht
hinterlassen).
Auf keinen Fall den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren
unterschreiben, auch wenn Du unter Druck gesetzt wirst. (Zur Erinnerung,
sie können Dich maximal 48 h festhalten, dann muß entweder ein
Haftbefehl vom RichterIn ausgestellt (schwere Straftaten) oder ein
Schnellverfahren (leichtere Straftaten) eröffnet werden).
Außerdem solltest Du schriftlich den Tatvorwurf bestreiten
und klarstellen, daß der Sachverhalt nicht den gesetzlichen
Voraussetzungen entspricht, die für ein beschleunigtes Verfahren
gelten. Das sieht dann so aus: „Das beschleunigte Verfahren ist
jedenfalls nur zulässig, wenn der Beschuldigten ausreichende Zeit und
Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gegeben wird (Artikel 6
Absatz 3b Menschenrechtskonvention). Es kommt nicht in Betracht, wenn dies
die Beschuldigte in ihrer Verteidigung beeinträchtigen würde.
Durch das beschleunigte Verfahren werde ich in meiner Verteidigung
beeinträchtigt und lehne es deshalb ab.“ Zusätzlich zu
diesem Antrag solltest Du nochmal schriftlich eine Anwältin/einen
Anwalt fordern, wenn möglich dabei deren Namen, Telefon, Anschrift
angeben. Wenn das nichts hilft und Dir die Polizei immer noch einen Anruf
verweigert, dann hast Du spätestens, wenn Du vor
RichterIn/StaatsanwältIn stehst, die Möglichkeit zu telefonieren.
Darauf solltest Du unbedingt bestehen.
Die folgenden Tips sind dafür gedacht, falls Du keine
AnwältIn erreichen konntest und Du Dich allein vor dem Schnellgericht
wiederfindest. Jetzt kommt es darauf an, keine Aussagen zu machen,
gleichzeitig aber Anträge zu stellen und dadurch das Schnellverfahren
noch abzuwenden. Bestehe darauf, daß alles, was Du sagst,
protokolliert wird.
Nochmal Deine grundsätzliche Ablehnung des Schnellverfahrens
und Deinen Wunsch nach einer Anwältin zu Protokoll geben. Es ist sehr
wichtig, dem Gericht von Anfang an klar zu machen, daß Du alle
Möglichkeiten der Verteidigung ausschöpfen willst.
Beantrage die Unterbrechung des Verfahrens um bis zu 10 Tage, um
eineN AnwältIn Deines Vertrauens einzuschalten.
Stell einen Befangenheitsantrag gegen die RichterIn,
begründet mit einer kurzen Schilderung der Äußerungen,
aufgrund derer Du annimmst, daß das Gericht voreingenommen ist.
Befangenheitsanträge können immer wieder gestellt werden, vor
allem, wenn sich entsprechend einseitige Äußerungen der
RichterIn während der Verhandlung wiederholen.
Schnellverfahren sind nur bei eindeutiger Beweislage möglich.
Der Trick ist daher, zu zeigen, daß die Beweislage gar nicht so
eindeutig ist, und zwar durch das Einreichen von Beweisanträgen. Diese
können ZeugInnen, Video/Fotomaterial etc. sein, die der Darstellung
durch die Staatsanwaltschaft widersprechen. Ob diese Beweismittel alle real
sind ist zweitrangig. Wichtig ist, daß ZeugInnen nicht sofort geladen
und Fotos nicht sofort beschafft werden können. Eine Verurteilung ohne
diese Beweismittel wird für das Gericht kaum möglich sein. Somit
wird das angestrebte beschleunigte Verfahren in einen normalen Prozeß
umgewandelt werden müssen, um im Laufe der Verhandlung alle
Beweismittel prüfen zu können. Beantrage die Unterbrechung der
Hauptverhandlung um bis zu 10 Tage, um ZeugInnen benennen zu können,
deren Nachnamen Dir im Moment nicht bekannt sind und um Beweismaterial zu
beschaffen.
Beim Schnellverfahren kann die Vernehmung von Zeugen schriftlich
erfolgen. PolizistInnen aus anderen Bundesländern brauchen so zum
Beispiel nicht extra anreisen. Du hast das Recht, dies abzulehnen. Mach das
auf jeden Fall. Wenn die Verhandlung trotzdem durchgeführt wird, hast
Du eine Woche Zeit, um Berufung einzulegen und in aller Ruhe eine
Verhandlung vor dem Berufungsgericht - dann aber wirklich mit einer/einem
AnwältIn - vorzubereiten. Das Schnellverfahren gibt es zur Zeit nur
probeweise. 1999 muß über die Verlängerunug neu entschieden
werden. Bis dahin ist es wichtig, so oft wie möglich Schnellverfahren
unmöglich zu machen und ihnen so die Lust darauf zu verderben.
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